AGG-Verstoß durch betriebliche Vorruhestandsregelung

Einige Tarifverträge sehen vor, dass Ihre Mitarbeiter in Vorruhestand gehen können und dann von Ihnen bis zur Rente ein Übergangsgeld bekommen. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass Sie Frauen unzulässig benachteiligen, weil sie früher in Rente gehen können.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin ging mit 59 Jahren in Vorruhestand. Anschließend erhielt sie ein tarifliches Übergangsgeld. Laut Tarifvertrag musste der Arbeitgeber das Übergangsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente zahlen – für die Frau bis zum vollendeten 60. Lebensjahr (§ 237a SGB VI). Sie verlangte jedoch, wie ihre männlichen Kollegen behandelt zu werden, bei denen eine vorgezogene Altersrente erst mit 63 Jahren möglich ist und die deshalb deutlich geringere Abschläge bei der Rente hinnehmen müssen.

Die Entscheidung: Die tarifliche Vorruhestandsegelung diskriminiert Frauen – auch wenn sie an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht anknüpft. Sie ist daher nur wirksam, wenn die kürzere Bezugsdauer des Übergangsgelds für Frauen finanziell ausgeglichen wird. Ob das gegeben ist, muss das Hessische Landesarbeitsgericht noch prüfen. Falls nein, wird der Arbeitgeber eine Nachzahlung leisten müssen (BAG, 15.2.2011, 9 AZR 584/09).

Beachten Sie: Nur vor 1952 geborene Frauen können mit 60 in Rente gehen. Ab 2012 besteht das Problem also nicht mehr.

Tipp: Nutzen Sie unsere „Checkliste AGG“, um zu prüfen, ob Sie den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genügend Rechnung getragen haben. Die Checkliste finden Sie hier.


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