Eingetragene Lebenspartner wie Ehepartner behandeln

Tarifliche Lohnzuschläge, die eigentlich nur für Verheiratete vorgesehen sind, müssen Sie auch an Mitarbeiter zahlen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Denn eingetragene Lebenspartner haben nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Anspruch auf Gleichbehandlung mit Verheirateten.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in 2 aktuellen Entscheidungen klargestellt.

Im ersten Fall ging es um einen Mitarbeiter des Goethe-Instituts, der nach Australien entsandt worden war. Ihm wurde der tarifliche Lohnzuschlag (Auslandszuschlag) für Verheiratete zugesprochen, obwohl er nicht verheiratet war, sondern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte (BAG, 18.3.2010, 6 AZR 434/07).

Im 2. Fall ging es um eine Lehrerin, die mit ihrer Lebenspartnerin und deren 2 Kindern in einem Haushalt lebte. Sie forderte einen kinderbezogenen Ortszuschlag und hatte damit auch Erfolg. Denn der Lohnzuschlag steht laut Tarifvertrag Verheirateten auch dann zu, wenn sie nicht mit den eigenen Kindern, sondern denen des Ehepartners in einem Haushalt leben. Diese Regel ist nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden (BAG, 18.3.2010, 6 AZR 156/09).

Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sicher erfüllen und Entschädigungszahlungen vermeiden.

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