In Sozialplänen sind Altersstufen rechtmäßig

Häufig wird über die Frage von Altersstufen diskutiert. Ansatzpunkt ist hier das Verbot der Altersdiskriminierung. Diese ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ungleichbehandlungen sind dann möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

Und genau darum ging es in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (12.4.2011, 1 AZR 764/09).

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung einer Abfindungshöhe in einem Sozialplan Altersstufen bilden dürfen.

Ältere Mitarbeiter haben auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten, einen neuen Job zu finden. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40-jährigen Mitarbeiter schlechter sind als die der 30- bis 39-jährigen.

In dem Fall bestimmte der Sozialplan, dass eine Abfindungszahlung mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sei. Dieser Faktor war bei den älteren Arbeitnehmern höher als bei den jungen Kollegen. Einer der Jüngeren ließ sich das nicht bieten und klagte dagegen – ohne Erfolg!

Also: Eine angemessene Altersdifferenzierung ist auch künftig möglich!


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