Keine Diskriminierung bei Beförderung – Schwangere erhält Entschädigung
Mit diesem Fall einer Diskriminierung hat sich auch schon das Bundesarbeitsgericht beschäftigen müssen: Eine Arbeitnehmerin war als eine von 3 Abteilungsleitern beschäftigt. Dann wurde die Stelle ihres Vorgesetzten frei und sie bewarb sich. Allerdings besetzte die Arbeitgeberin die Stelle mit einem Mann. Die Schwangerschaft war den maßgeblichen Vorgesetzten bekannt. Es fanden mehrere Gespräche zwischen der Arbeitnehmerin und den Vorgesetzten statt. Im Rahmen dieser Gespräche äußerte sich ein Vorgesetzter gegenüber der Arbeitnehmerin, diese solle sich doch auf ihr Kind freuen.
Deshalb verlangte die schwangere Arbeitnehmerin wegen der Diskriminierung eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch 17.062,50 €. Die Arbeitgeberin war allerdings der Auffassung, dass für die getroffene Auswahl sachliche Gründe sprachen.
Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dies hat nunmehr mit Urteil vom 28.6.2011, Aktenzeichen: 3 Sa 917/11, entschieden: Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Entschädigung wegen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei der Beförderungsentscheidung.
Die Begründung: Das erste Indiz für eine Diskriminierung war die Äußerung des Kollegen, das weitere Indiz bestand darin, dass der Arbeitnehmerin keinerlei Gründe für die Beförderung des Kollegen genannt werden konnten.
Also: Sämtliche Personalverantwortlichen sollten dieses Urteil kennen und auch in Beförderungsgesprächen ausgesprochen vorsichtig vorgehen.
Alles, was Sie sonst noch zum Thema Gleichbehandlung wissen müssen, lesen Sie hier.
