Schwangerschaft darf Beförderung nicht im Weg stehen

Aus unternehmerischer Sicht ist es ganz klar: Eine schwangere Mitarbeiterin wird demnächst für einige Zeit ausfallen. Damit kommt sie für eine Beförderung nicht infrage. Rechtlich gesehen dürfen Sie es sich aber nicht so einfach machen. Andernfalls riskieren Sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Insbesondere sollten Sie darauf verzichten, die Mitarbeiterin mit einem Hinweis auf ihre Familie zu trösten, wenn Sie ihr mitteilen, dass sie die Stelle nicht bekomme. Der Satz „Freuen Sie sich auf Ihr Kind“ genügt als Indiz dafür, dass die Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert wurde. Das aber bedeutet eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Geschlechts und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Mitarbeiterin kann deshalb eine Entschädigung gemäß § 15 AGG von Ihnen verlangen (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 483/09).
 

Tipp: Im Urteilsfall ging es nur um eine Entschädigung, landläufig Schmerzensgeld genannt. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann aber noch teurer werden, wenn der Bewerber oder Mitarbeiter außerdem Schadensersatz für den entgangenen Verdienst verlangt. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz fällig wird und wie Sie das vermeiden.


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