Vergütung nach Betriebszugehörigkeit ist zulässig
Viele Vergütungssysteme sehen eine Staffelung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit vor. Diese Staffelung ist zulässig. Mitarbeiter, die ihre Berufserfahrung in einem anderen Unternehmen gesammelt haben, können in Bezug auf die Vergütung keine Gleichbehandlung mit Ihren langjährigen Mitarbeitern verlangen (BAG, 23.9.2010, 6 AZR180/09).
Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass die unterschiedlichen Mitarbeitergruppen nicht vergleichbar sind. Mitarbeiter, die von einem anderen Unternehmen zu Ihnen kommen, können ihre Berufserfahrung wegen der dort anderen Strukturen oftmals noch nicht voll einsetzen. Ein nach Betriebszugehörigkeit gestaffeltes Vergütungssystem bedeutet deshalb keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Satz 1 GG.
Beachten Sie: Auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung dürfte ein nach Betriebszugehörigkeit gestaffeltes Vergütungssystem zulässig sein. Ein Vergütungssystem, in dem Mitarbeiter allein wegen ihres höheren Lebensalters mehr verdienen, verstößt jedoch gegen das AGG (LAG Berlin-Brandenburg, 11.9.2008, 20 Sa 2244/07).
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie ein leistungsabhängiges Vergütungssystem gestalten und einführen.
