Verweigerter Deutschkurs: Abmahnung, aber keine Diskriminierung!
15.000 € Abfindung wollte eine Arbeitnehmerin haben. Sie weigerte sich, an einem Deutschkurs teilzunehmen, und sprach von Diskriminierung.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer kroatisch sprechenden Arbeitnehmerin beschäftigt, die seit über 20 Jahren als Reinigungskraft in einem Schwimmbad tätig ist. Außerdem war sie seit 14 Jahren als Vertretungskraft an der Kasse beschäftigt.
Dann forderte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin auf, auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Sie sollte ihre Deutschkenntnisse verbessern. Das lehnte sie ab und erhielt eine Abmahnung!
Ob diese Abmahnung gerechtfertigt war, musste das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden. Die Arbeitnehmerin klagte nämlich 15.000 € als Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ein (BAG, 22.6.2011, 8 AZR 48/10).
Nicht aber mit dem BAG! Ob das Verlangen, an einem Deutschkurs teilzunehmen, wirksam war, ließ es offen. Jedenfalls hat es darin keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft gesehen. Und genau deshalb gab es auch keinen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
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