Haustarifvertrag verdrängt TVöD
Das Bundesarbeitsgericht zeigt in einem neuen Urteil (16.11.2011, 4 AZR 856/09), wie Flächentarifverträge durch den Abschluss eines Haustarifvertrages umgangen werden können.
Ein Student war bereits seit Jahren auf einem Großflughafen tätig. Er verrichtete Aushilfsarbeiten und der konkrete Arbeitseinsatz wurde im Einzelfall übereinstimmend festgelegt. Lediglich eine Höchstarbeitszeit von 19,5 Stunden und für die vorlesungsfreie Zeit von 38,5 Stunden war vereinbart.
Der Flughafenbetreiber war in einem kommunalen Arbeitgeberverband organisiert. Es galten für ihn also die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD). Gleichwohl wendete der Arbeitgeber diese Tarifverträge nicht an. Der Arbeitgeber hatte einen Haustarifvertrag für studentische aushilfsweise Beschäftigte abgeschlossen. Nach diesem Tarifvertrag war das Arbeitsentgelt geringer als nach dem TVöD.
Und der Arbeitgeber hatte sich völlig rechtmäßig verhalten, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Der Haustarifvertrag verdrängt den Anwendungsbereich des TVöD.
Etwas anderes hätte allerdings gegolten, wenn der Haustarifvertrag nicht ordnungsgemäß vereinbart worden wäre oder seine Regelung insgesamt unwirksam gewesen wäre. Das war aber vorliegend nicht der Fall.
Fazit: Durch den Haustarifvertrag muss der Student erheblich schlechtere Arbeitsbedingungen hinnehmen. Das kann für einen Arbeitgeber in Krisenzeiten sehr wichtig werden!
Alles zur Änderung von Arbeitsbedingungen lesen Sie hier.
