Kosten für Geburtstagsfeier und Firmenjubiläum keine Betriebsausgabe!
Die Feier eines Firmenjubiläums und die Kosten für eine Geburtstagsparty sollten nicht miteinander vermischt werden. Es liegt dann keine Möglichkeit der Betriebsausgabe vor.
In einem aktuell veröffentlichten und vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (16.2.2011, 12 K 12087/07) hatte der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zu seinem 50. Geburtstag eingeladen sowie gleichzeitig zum 5-jährigen Bestehen der GmbH. Die Aufwendungen für diese Feier wurden von der GmbH als Betriebsausgabe angesetzt. Das Finanzamt sah darin Aufwendungen für Kosten der privaten Lebensführung und nahm den Betriebsausgabenabzug nicht vor. Es ging vielmehr von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Das Finanzgericht hat nunmehr festgestellt, dass Kosten für private Feiern von Unternehmern steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. So weit natürlich keine Überraschung. Dies gilt nach dem Finanzgericht aber auch genau in diesem Fall, wenn z. B. ein runder Geburtstag und ein Firmenjubiläum zusammen gefeiert werden. Das besonders Ungünstige: Es lag eine gemischt veranlasste Aufwendung vor. Da es sich bei der verbundenen Feier jedoch um nicht trennbare Aufwendungen handelt, kommt ein Betriebsausgabenabzug nunmehr gar nicht in Betracht. Die GmbH hatte hier gegen das so genannte Aufteilungs- und Abzugsverbot verstoßen.
Fazit: Feiern Sie künftig nur das Firmenjubiläum. Dann haben Sie kein Problem. Die Kosten für Geburtstagsfeier und Firmenjubiläum sind keine Betriebsausgabe.
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