Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Das passiert immer wieder einmal: Sie zahlen einem Mitarbeiter das Entgelt weiter, weil er arbeitsunfähig krank ist, und dann erfahren Sie, dass er z. B. an der Erstellung eines Hauses arbeitet.

Sie denken, die Krankenkasse übernimmt hier ja doch nichts, weil Ihr Arbeitnehmer (noch) kein Krankengeld erhält. Das Gesetz verpflichtet die Krankenkasse aber zum Handeln, wenn Sie als Arbeitgeber eine gutachterliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verlangen. Sie müssen dieses Verlangen noch nicht einmal begründen. Es wäre aber sicher hilfreich, wenn Sie es tun.

Die Krankenkasse muss sogar von sich aus dann tätig werden, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist.

Folgt Ihr Arbeitnehmer der Einbestellung nicht, können Sie die weitere Entgeltfortzahlung verweigern. Die Krankenkasse hat Sie in einem solchen Fall zu verständigen.

Sie muss Sie auch dann benachrichtigen, wenn das Gutachten des MDK mit der Bescheinigung des Vertragsarztes (Kassenarztes) im Ergebnis nicht übereinstimmt. Das ist der Fall, wenn der Arzt den Patienten weiterhin für arbeitsunfähig hält, der MDK ihn aber gesundschreibt.

Wichtig: Die Mitteilung der Krankenkasse darf keine Angaben über die Krankheit Ihres Arbeitnehmers enthalten.

Wenn Sie weitere Einzelheiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle wissen wollen, klicken Sie hier (Entgeltfortzahlung).


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