Entgeltfortzahlung ist auch während einer Kur zu leisten
Bei Arbeitsunfähigkeit Ihres Arbeitnehmers müssen Sie für 6 Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen. Diese Tatsache ist allseits bekannt. Weniger bekannt ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer sich in einer Kurmaßnahme befindet. § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthält hier Ihre Verpflichtung, das Entgelt während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation fortzuzahlen.
In einem solchen Falle gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle einer „ normalen“ Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist in einem solchen Falle, dass es sich um eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation handeln muss. Diese Maßnahme muss ein Träger der gesetzlichen Kranken-; Renten- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt haben.
Die Maßnahme muss in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden.
Ihr Arbeitnehmer ist verpflichtet, Ihnen den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Außerdem hat Ihr Arbeitnehmer Ihnen
- eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch den Sozialleistungsträger oder
- eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich
vorzulegen.
Hinsichtlich der Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung gelten die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
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