Entgeltfortzahlung kann von einem Schädiger zurückgefordert werden

Das ist oftmals nicht bekannt: Die gesamte Entgeltfortzahlung, die wegen eines Unfalls oder sonstiger Schädigung Ihres Arbeitnehmers erbracht wurde, können Sie von dem Verursacher des Schadens zurückfordern.

Rechtsgrundlage ist § 6 EFZG. Kann danach der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls be-anspruchen, geht dieser Anspruch auf Sie über, soweit Sie Entgeltfortzahlung geleistet haben.

Ihr Arbeitnehmer ist verpflichtet, Ihnen unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen. Weigert er sich, diese Angaben zu machen, können Sie so lange die Entgeltfortzahlung verweigern, bis Ihr Mitarbeiter die erforderlichen Angaben macht.

Ist – z. B. bei einem Verkehrsunfall – der Schädiger haftpflichtversichert, tritt dessen Versicherung für ihn ein und Sie erhalten die Schadensersatzansprüche von der Ver-sicherung.

Tipp: Da Sie keine Diagnose über die Krankheit Ihres Arbeitnehmers erhalten, fragen Sie bei ihm nach, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf einer Schädigung beruht. Oftmals wird vom Arzt auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angekreuzt, dass ein Unfall oder sonstiger Schaden vorliegt.

Wenn Sie mehr über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wissen wollen, klicken Sie hier.

 


Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Personelle Maßnahmen – So bestimmt Ihr Betriebsrat mit

Bei einer Vielzahl personeller Maßnahmen haben Sie Ihren Betriebsrat im Vorfeld zu beteiligen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, denn der Betriebsrat ist auch nicht immer zu beteiligen!

mehrweitere Themen

Ihre Online-Rechner

Für Sie zur Arbeitserleichterung:

  1. Mutterschutz-Rechner
  2. Kündigungsfristen-Rechner
  3. Brutto-Netto-Rechner
  4. Arbeitszeugnis-Generator

 


Wie nutzen Sie HRexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, HRexperten24.de zu nutzen