Krank im Ausland: Akzeptieren Sie nicht jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das kann vorkommen: Ein Mitarbeiter erkrankt während seines Urlaubs und kann nach dem Urlaub zunächst seine Arbeit nicht mehr antreten. Auch wenn er sich dabei gerade im Ausland befindet, muss er Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liefern – und zwar nach deutschen Maßstäben.

Entsprechend entschied aktuell das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (24.6.2010, 11 Sa 178/10). Im Streitfall beantragte ein Mitarbeiter mehrere Wochen Urlaub, bekam diese aber nicht genehmigt. Er trat deshalb nur einen 3-wöchigen Urlaub bis Ende Juli in der Türkei an. Am Ende seines Urlaubs erschien er nicht zur Arbeit. Er schickte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Türkei mit deutscher Übersetzung. Darin hieß es unter anderem: „Es werden 30 Tage Bettruhe empfohlen, danach ist der Beschäftigte wieder arbeitsfähig.“

Der Arbeitgeber weigerte sich, für August Entgeltfortzahlung zu leisten, und wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge hier den Anforderungen nicht und habe nicht ausreichend Beweiswert. Dies läge schon an der Empfehlung einer 30-tägigen Bettruhe ohne Kontrolluntersuchungen.

Tipp: Was Sie bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern außerdem alles beachten müssen, erfahren Sie hier.


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