Recht auf Teilzeit nur am Vormittag
Gerade jungen Müttern mit kleinen Kindern ist häufig daran gelegen, in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln und nur noch vormittags zu arbeiten. Einen solchen Wunsch nach Arbeitszeitverringerung dürfen Sie nicht einfach ablehnen. Familiäre Belange sind bei der Verteilung der Arbeitszeit mit zu berücksichtigen (LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2010, 3 SaGa 14/10).
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wollte nach Ende der Elternzeit nur noch in Teilzeit arbeiten, und zwar dienstags bis donnerstags von 9 bis 14.30 Uhr. Nur in dieser Zeit habe ihr Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte. Der Arbeitgeber lehnte aus organisatorischen Gründen ab. Denn es war im Betrieb üblich, dass auch die Nachmittagsschicht von 12.15 bis 19.30 Uhr von allen Mitarbeitern einschließlich Teilzeitkräften abgedeckt wurde.
Diese Begründung genügte vor Gericht jedoch nicht. Der Arbeitgeber hätte versuchen müssen, der Mitarbeiterin die gewünschte Lage der Arbeitszeit zu ermöglichen (z. B. durch Änderungen des Betriebsablaufs oder Einsatz einer Ersatzkraft am Nachmittag).
Nur wenn das nicht gelingt oder aussichtslos ist, dürfen Sie in einem vergleichbaren Fall die gewünschte Arbeitszeit verweigern.
Tipp: Lesen Sie hier, wann Ihr Mitarbeiter ein Recht auf Verringerung oder Erhöhung seiner Arbeitszeit hat.
