So wird aus einer Teilzeitkraft eine Vollzeitkraft

Eine Arbeitnehmerin war seit 1981 als Teilzeitkraft unbefristet bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 19,5 Stunden. Sie wurde dann jedoch seit 2003 aufgrund von Mehrarbeitsanordnungen im Umfang von 19,5 Stunden wöchentlich zusätzlich eingesetzt. Damit wurde sie tatsächlich wie eine Vollzeitkraft beschäftigt.

Nun klagte die Teilzeitkraft auf Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.

Damit hat sie allerdings sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht verloren (LAG Köln, 14.4.2011, 6 Sa 1499/10).

Allein die Tatsache, dass sie bei dem Arbeitgeber längere Zeit unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet hat, bewirkt noch keine Vertragsänderung. Insbesondere hatte die Arbeitgeberin die Vertragsänderungswünsche ausdrücklich abgelehnt. Und noch ein Weiteres stellte das Landesarbeitsgericht fest: Bei der Anordnung der Mehrarbeit hat die Arbeitgeberin ihr Direktionsrecht ausgeübt und nicht darüber einen Vertrag geschlossen, der unter Umständen unwirksam wäre.

Also: Möchte eine Teilzeitkraft zur Vollzeitkraft werden, sollten Sie dem widersprechen, wenn Sie dies nicht möchten. Am besten formulieren Sie dies schriftlich, damit Sie es später beweisen können! Allein durch die Ableistung von Überstunden und Mehrarbeit wird aus keiner Teilzeitkraft eine Vollzeitkraft!

Mehr zu den Rechten auf Erhöhung oder Verringerung der Arbeitszeit lesen Sie hier.


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