Beitragsnachforderung durch Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang durch Kauf oder Auftragsneuvergabe müssen Sie als „Erwerber“ die betroffenen Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten übernehmen (§ 613a BGB). Trotzdem haf-ten Sie nicht für Beitragsnachforderungen für die Zeit vor dem Betriebsübergang.
Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 28.1.2011 entschieden (Aktenzeichen: L 5 R 848/10 B ER).
Im Urteilsfall hatte der neue Arbeitgeber – wie schon der vorherige Arbeitgeber – beitragspflichtige Zahlungen als beitragsfrei behandelt. Das wurde bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Insgesamt wurden deshalb So-zialversicherungsbeiträge in Höhe von 1,7 Mio. € nachgefordert. Davon bezogen sich 950.000 € auf die Zeit vor dem Betriebsübergang. Diese 950.000 € muss der neue Arbeitgeber nun nicht zahlen.
Tipp: Prüfen Sie bei einem Betriebsübergang, ob die vom vorherigen Arbeitgeber als beitragsfrei geleisteten Zahlungen tatsächlich beitragsfrei sind. Eine fehlerhafte Beurteilung dürfen Sie selbstverständlich korrigieren. Eine Übersicht über die beitragsfreien Vergütungsbestandteile, die dann auch steuerlich begünstigt sind, finden Sie hier.
