Betriebsübergang, wenn Sie Arbeit ins Unternehmen zurückholen

Nach der Outsourcing-Welle holen viele Unternehmen wieder Arbeit ins Unternehmen zurück. Allerdings besteht auch hier die Gefahr eines Betriebsübergangs. Mitarbeiter Ihres früheren Auftragnehmers werden dann zu Ihren Arbeitnehmern (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 326/09).

Der Fall: Ein Druckzentrum ließ die „Kleinpaketfertigung“ lange von einem externen Unternehmen erledigen. Dann kündigte es die entsprechenden Verträge und übernahm die Kleinpaketfertigung in Eigenregie. Eine Mitarbeiterin des ursprünglichen Auftragnehmers wurde daher von der Arbeit freigestellt und nach 4 Monaten fristgemäß gekündigt. Daraufhin klagte sie auf Beschäftigung im Druckzentrum. Die Fortführung des Auftrags in Eigenregie bedeute einen Betriebsübergang.

Die Mitarbeiterin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Denn bei einem Betriebsübergang muss der Betriebserwerber die betroffenen Mitarbeiter des Betriebsveräußerers zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen (§ 613a BGB). Ein Betriebsübergang kann nicht nur bei der Veräußerung eines Betriebs(teils) vorliegen, sondern auch beim Outsourcing oder Insourcing. Das war im Urteilsfall gegeben.

Beachten Sie: Die Mitarbeiterin machte ihre Forderung auch rechtzeitig geltend. Denn für den Anspruch auf Beschäftigung beim Betriebserwerber gelten dieselben Fristen wie für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses. Das heißt, die Mitarbeiter können die Forderung innerhalb eines Monats, nachdem sie über den Betriebsübergang unterrichtet wurden, geltend machen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB). Ohne Unterrichtung – wie im Urteilsfall – beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen. Prüfen Sie also im Zweifel, ob ein Betriebsübergang vorliegt, und unterrichten die Mitarbeiter.

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