Beitragsfreie Krankenversicherung in der Elternzeit

Während der Elternzeit sind nur solche Arbeitnehmer kostenlos krankenversichert, die zuvor krankenversicherungspflichtig waren (§ 192 SGB V). Freiwillig Krankenversicherte hingegen müssen auch in der Elternzeit Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (LSG Berlin-Brandenburg, 23.7.2009, L 9 KR 334/08). Sie können aber gegensteuern.

Wenn Sie als Arbeitgeber einer schwangeren gut verdienenden Mitarbeiterin etwas Gutes tun wollen, sollten Sie sie daher auf folgende Gestaltungsmöglichkeit hinweisen:

Ist Ihre Mitarbeiterin wegen der Höhe ihres Verdiensts freiwillig krankenversichert, kann es sich für sie lohnen, ihre Arbeitszeit vor Beginn der Mutterschutzfrist zu reduzieren und so wieder krankenversicherungspflichtig zu werden. Dabei ist ausschlaggebend, dass ihr Arbeitsentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 4.162,50 €/Monat oder 49.950 €/Jahr sinkt. Sobald das erfüllt ist, ist die Mitarbeiterin wieder krankenversicherungspflichtig und folglich beitragsfrei in der Elternzeit. Dieselbe Möglichkeit haben übrigens privat Krankenversicherte, die dann allerdings zurück in die gesetzliche Krankenversicherung müssen.

Tipp: Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Ihre Mitarbeiterin die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen kann.


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