Keine Gehaltserhöhung nach der Elternzeit
Nach der Elternzeit denkt mancher Mitarbeiter, er müsse jetzt doch eigentlich mit einem höheren Gehalt einsteigen. Ob das tatsächlich so ist, hängt davon ab, ob Sie tarifgebunden sind oder nicht.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin kehrte nach 3 Jahren Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurück und forderte eine Gehaltserhöhung. Laut Tarifvertrag hätte ihr die Gehaltserhöhung zugestanden, wenn sie anstelle der Elternzeit weiter „ununterbrochen tätig“ gewesen wäre. Die Elternzeit wurde jedoch – anders als die Mutterschutzfrist – nicht als Tätigkeit gewertet. Die Mitarbeiterin sah hierin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts und klagte.
Die Entscheidung: Während der Elternzeit hatte die Mitarbeiterin nicht gearbeitet und damit keine Berufserfahrung gewonnen. Das tarifliche Vergütungssystem zielte aber darauf ab, die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung zu honorieren. Das ist sachlich gerechtfertigt und bedeutet keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Klage der Mitarbeiterin hatte daher keinen Erfolg (BAG, 27.1.2011, 6 AZR 526/09).
Beachten Sie: Eine allgemeine Tariflohnerhöhung (z. B. 3 % für alle vergleichbaren Mitarbeiter) bekommen auch diejenigen, die aus der Elternzeit zurückkehren. Das gilt auch, wenn Sie als nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine allgemeine Gehaltserhöhung vorgenommen haben. Vereinbaren Sie die Gehälter hingegen individuell, steigen Mitarbeiter, die aus der Elternzeit zurückkehren, grundsätzlich wieder mit ihrem letzten Lohn ein.
Tipp: Lesen Sie hier, wie es mit dem Anspruch auf Sonderzahlungen, Firmenwagen und vermögenswirksame Leistungen während der Elternzeit aussieht.
