Kürzung des Schwerbehindertenurlaubs während Elternzeit
Das Problem: Sie als Arbeitgeber sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer beschäftigt. Ihm standen tarifvertraglich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub und 5 Arbeitstage Schwerbehindertenurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX zu.
Der Arbeitnehmer nahm nun vom 16.8.2008 bis zum 15.10.2008 Elternzeit, also ca. 3 Monate. Die Arbeitgeberin hat für die Elternzeit 2,9 Arbeitstage Erholungsurlaub und 1,3 Arbeitstage Zusatzurlaub abgezogen. Sie war der Auffassung, dass für die Elternzeit kein Urlaubsanspruch entstanden sei.
Aber das Bundesarbeitsgericht sagte ganz klar, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub mit Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit entsteht. Er darf dann nur um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat gekürzt werden, hier also für einen Monat. Diese Grundsätze gelten nach dem Bundesarbeitsgericht auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Deshalb war hier eine Kürzung lediglich für den einen vollen Kalendermonat möglich!
Fazit: Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung der Kürzungsmöglichkeit für jeden vollen Kalendermonat. Dies gilt jetzt eindeutig auch für Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertenrecht!
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