Mehr Elterngeld durch Einmalzahlungen?

Wenn Sie Mitarbeitern eine Verdienstbescheinigung für das Elterngeld ausstellen, dürfen Sie dabei Einmalzahlungen oder sonstige Bezüge grundsätzlich nicht berücksichtigen (§ 2 Abs. 7 BEEG). Das ist für die Betroffenen sehr ärgerlich – insbesondere da das Elterngeld zum 1.1.2011 teilweise von 67 auf 65 % abgesenkt wurde.

Aber: Zahlungen, die Sie neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig leisten (z. B. Umsatzbeteiligungen), sind keine Einmalzahlungen in diesem Sinn. Sie werden also bei der Berechnung des Elterngelds mit berücksichtigt (BSG, 3.12.2009, B 10 EG 3/09 R). Prüfen Sie also, ob Sie vom jährlich zu zahlenden Weihnachtsgeld auf eine mehrmals im Jahr zu zahlende Erfolgsprämie umsteigen wollen. In Bezug auf das Elterngeld ist das für Ihre Mitarbeiter günstiger.

Tipp 1: Eine Userin berichtet, dass die Elterngeldstelle auf Nachfrage und mit Hinweis auf obiges Urteil sogar ein normales Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngelds mit berücksichtigt hat. Versuchen Sie gegebenenfalls also auch diesen Weg.

Tipp 2: Alle wichtigen Informationen zur Elternzeit finden Sie hier.


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