Verlängerung der Elternzeit nur mit Sachgrund ablehnbar
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Ihnen mitzuteilen, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen möchten. Eine so festgelegte Elternzeit kann Ihr Arbeitnehmer dann nur noch verlängern, wenn Sie zustimmen.
Genau dieses war der Fall des Bundesarbeitsgerichts (18.10.2011, 9 AZR 315/10):
Eine Arbeitnehmerin bekam am 3.1.2008 ein Kind und nahm bis zum 2.1.2009 Elternzeit. Dann überlegte sie es sich anders und mit Schreiben vom 8.12.2008 bat sie ihren Arbeitgeber um eine Verlängerung für ein weiteres Jahr. Als sie dann die Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung. Auf das Verlängerungsbegehren hatte sich der Arbeitgeber nicht gemeldet.
Das wollte die Arbeitnehmerin aber nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen die Abmahnung und auf Zustimmung der Verlängerung.
Das Bundesarbeitsgericht hat nicht endgültig entschieden, sondern die Angelegenheit an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hier muss nun geprüft werden, ob der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entschieden hat. Denn eins geht sicherlich nicht: Arbeitgeber dürfen nicht aus sachgrundfremden Erwägungen eine solche Entscheidung treffen.
Also: Künftig benötigen Sie für die Versagung der Verlängerung der Elternzeit stets einen Sachgrund.
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