Vorsicht bei Versetzung in der Elternzeit

Es ist heute gängige Praxis, dass Mitarbeiter während der Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterarbeiten – aus finanziellen Gründen und um beruflich am Ball zu bleiben. Eine Versetzung in dieser Zeit ist zwar nicht gänzlich unmöglich – allerdings müssen Sie dabei die familiäre Situation des Mitarbeiters berücksichtigen.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin – Leiterin der Rechtsabteilung und Mutter einer 13 Monate alten Tochter – hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, während der Elternzeit 30 Stunden/Woche zu arbeiten, und zwar 3 Tage pro Woche von zu Hause und 2 Tage im 30 km entfernten Büro. Nach einigen Monaten wies der Arbeitgeber sie jedoch an, die 2 Bürotage in der Konzernzentrale in London abzuleisten.

Die hiergegen gerichtete Klage der Mitarbeiterin hatte Erfolg. Denn die wöchentliche Reise nach London hätte deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch genommen. Das sei unzumutbar und sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf. Die familiären Belange der Mitarbeiterin hatten daher Vorrang vor dem Interesse des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin regelmäßig in der Konzernzentrale zu sehen. Die Mitarbeiterin durfte weiterhin zu Hause bzw. in ihrem bisherigen Büro arbeiten (Hessisches LAG, 15.2.2011, 13 Sa Ga 1934/10).

Tipp: Grundsätzlich dürfen Sie Mitarbeiter nur dann versetzen, wenn ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsklausel enthält. Eine Musterformulierung, die Sie direkt übernehmen können, finden Sie hier.


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