Neue Lohnpfändungstabellen seit dem 1.7.2011

Haben Sie in Ihrem Lohnbüro auch Arbeitnehmer, die ihr Entgelt abgetreten oder verpfändet haben? Oder haben Sie sogar bereits vorläufige Zahlungsverbote oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten? Lohnpfändungen sind mehr als lästig.

Das alles ist mit erheblichen Mehrbelastungen für Ihr Personalbüro verbunden. Und letztendlich besteht auch ein großes Haftungsrisiko! Führen Sie die Beträge an den falschen Gläubiger ab, haften Sie persönlich und zahlen 2-mal!

Nach Änderung der Pfändungsfreigrenzen und damit der Lohnpfändungstabellen haben Sie jetzt zum Ende des Monats alles neu zu berechnen.

Zumindest für Abtretungen und Lohnpfändungen können Sie im Arbeitsvertrag schon einmal vorbeugen. Nehmen Sie eine Klausel auf, nach der Abtretungen und Verpfändungen von Entgeltansprüchen nur noch nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers wirksam sind. Dazu gehört auch noch der Zusatz, dass Sie die Zustimmung nur aus sachlichen und wirtschaftlichen Gründen verweigern dürfen. Außerdem sollten Ihre Arbeitnehmer durch die Bearbeitung der Abtretung, Verpfändung oder eines erhaltenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die entstehenden Kosten tragen. Diese können Sie pauschaliert erheben.

Nehmen Sie deshalb im Arbeitsvertrag auch gleich eine Klausel auf, dass Ihr Arbeitnehmer 15 € pro Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zu zahlen hat. Außerdem auch wichtig: Bei Nachweis höherer Kosten sollten Sie berechtigt sein, diese ebenfalls in Ansatz zu bringen!

Fazit: Passen Sie Ihre Arbeitsverträge an! Beachten Sie bei Lohnpfändungen und Abtretungen jetzt am Monatsende die neuen Pfändungsfreibeträge und Lohnpfändungstabellen, die erstmals seit diesem Monat gelten!

Nutzen Sie unseren Expertenrat.


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