Achtung: AGG gilt auch bei Rückkehr aus dem Mutterschutz

Mit „nur“ 10.818 € Entschädigung ist der Arbeitgeber im folgenden Fall wirklich glimpflich davongekommen:

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin türkischer Abstammung war in Mutterschutz gegangen. Als sie wiederkam, wurde ihr eine erheblich kleinere Bank als vor dem Mutterschutz zur Betreuung zugewiesen. 6 Monate später wurde sie dann offiziell in die kleinere Bank versetzt. Außerdem wurde eine angeordnete Trainingsmaßnahme vor Beginn des Mutterschutzes nicht durchgeführt. Und ihr Laptop wurde erst nach der Versetzung aktiviert. Sie klagte deshalb wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts Schadensersatz und Entschädigung von insgesamt 477.230,74 € ein – sowie die Übernahme ihrer Anwaltskosten.

Das Urteil: Das Gericht folgte dem Antrag – aber nur zum Teil. Der Arbeitgeber wurde nur zu einer Zahlung von 10.818 € verurteilt. Grund: Lediglich in der Zuweisung des neuen Betreuungsgebiets nach der Rückkehr war eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu sehen (ArbG Wiesbaden, 18.12.2008, 5 Ca 46/08).

Fazit: AGG hin oder her: Trainingsmaßnahme gekappt, Laptop nicht aktiviert – da muss sich der Arbeitgeber nicht wundern, wenn Unfrieden entsteht! Machen Sie es besser. Verhalten Sie sich einfach fair.


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