Neues Familienpflegezeitgesetz kommt
Am 1.1.2012 tritt das neue Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Ihre Arbeitnehmer können dann besser ihre Arbeitszeit und die Zeit zur Pflege von Angehörigen miteinander verbinden. Das Wichtigste für Sie: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Sie kann allerdings vereinbart werden.
Hier das Wichtigste im Überblick:
- Ihre Mitarbeiter können künftig die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren. Insgesamt können Sie mit Ihrem Arbeitnehmer bis zu 24 Monaten eine Familienpflegezeit vereinbaren.
- Sie haben zunächst das Arbeitsentgelt als Arbeitgeber aufzustocken. Ein Beispiel: Wird während der Pflegezeit die Arbeitszeit um 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten trotzdem 75 % ihres letzten Bruttomonatseinkommens. Später müssen sie wieder voll arbeiten, erhalten jedoch weiterhin nur 75 % des Gehalts.
- Haben Sie bereits jetzt Arbeitszeitkonten mit Wertguthaben, kann ein solches Wertguthaben für diese Zeit verwendet werden. Andernfalls müssen Sie als Arbeitgeber zunächst in Vorleistung treten.
- Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der anschließenden Arbeitsphase verstirbt oder aus anderen Gründen seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, soll er eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Damit sollen Sie als Arbeitgeber geschützt werden.
- Während der Familienpflegezeit haben nach dem Familienpflegezeitgesetz die Beschäftigten besonderen Kündigungsschutz. Allerdings kann auch hier, ähnlich wie bei der Elternzeit oder dem Mutterschutz, im Einzelfall die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären.
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