Schlüssel für Betrieb verloren – Dann haftet Ihr Arbeitnehmer
Hat schon einmal einer Ihrer Arbeitnehmer seinen Schlüssel von Ihrem Betrieb verloren? Zu einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht Trier ein interessantes Urteil gefällt (11.10.2011, 1 K 842/11.TR).
Eine Lehrerin hatte einen Schlüssel, mit dem sämtliche Klassenräume im Schulgebäude und in der Turnhalle geöffnet werden können, in ihrem Fahrzeug gelassen. Und zwar befand sich der Schlüssel in einem Rucksack, der im Fußraum der Beifahrerseite lag. Sodann wurde das Fahrzeug aufgebrochen und Rucksack und Schlüssel gestohlen. Der zuständige Landkreis holte daraufhin ein Angebot für den Einbau einer neuen Schließanlage ein, welches sich auf ca. 18.000 € belief. Nun verlangte der Landkreis von dem beklagten Land, dass dieses als Dienstherr haftungsrechtlich gegen die Lehrerin vorgehen sollte.
Die Verwaltungsrichter haben jedoch folgendermaßen geurteilt: Ein Beamter schuldet nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Allein der Umstand, dass die Lehrerin den Schlüssel in einem Rucksack im Fahrzeug gelassen habe, spricht jedoch noch nicht für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Daher bleibt lediglich der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit, der jedoch nicht dazu führt, dass die Beamtin den Schaden zu ersetzen hat.
Dieses Urteil dürfte so auch auf die Privatwirtschaft zu beziehen sein. Ist Ihrem Arbeitnehmer nur eine einfach Fahrlässigkeit vorzuwerfen, werden Sie auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn er einen Schlüssel verloren hat.
Wollen Sie ein solches Verhalten abmahnen, lesen Sie hier weiter.
