Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit vor dem Umbruch – Generalanwältin stärkt Arbeitgebern den Rücken
Bei einem Arbeitnehmer bestand seit dem Jahr 2002 eine Arbeitsunfähigkeit. 6 Jahre später vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein halbes Jahr später reichte der Arbeitnehmer dann Klage auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 ein.
Das mit dem Fall beschäftigte Landesarbeitsgericht Hamm legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor. Das Landesarbeitsgericht Hamm äußerte Bedenken, ob der Erholungszweck des Jahresurlaubs bei einer langjährigen Erkrankung tatsächlich die Zusammenrechnung der Urlaubsansprüche erfordere. Insoweit regte es eine Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs an, wonach der Jahresurlaub spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Jahresurlaub erworben wurde, zu nehmen ist.
Nunmehr liegen die Schlussanträge der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof vor (Pressemitteilung vom 7.7.2011, C 214/10).
Grundsätzlich hält sie eine zeitlich unbegrenzte Ansammlung von Urlaubs- und Vergütungsansprüchen für unionsrechtlich nicht geboten. Insbesondere hat sie die Frist von 18 Monaten, in deren Ablauf Urlaubs- bzw. Vergütungsansprüche erlöschen, als gerecht bezeichnet. An diesem Richtwert sollen sich die Mitgliedstaaten möglichst orientieren.
Und meistens entscheidet der Europäische Gerichtshof nach den Anträgen der Generalanwaltschaft.
Also wird es künftig solche Fälle der Urlaubsabgeltung bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr geben. Spätestens nach 18 Monaten und nach Ablauf des Jahres, für das der Jahresurlaub erworben wurde, wird Schluss sein.
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