Achtung: Freistellung unter Urlaubsanrechnung nach neuen Regeln!
Der Fall: Einem Arbeitnehmer stand ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Mit Schreiben vom 13.11.2006 erklärte die Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2007. Sie stellte gleichzeitig den Arbeitnehmer „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei.
Bei dieser Gelegenheit: Wissen Sie eigentlich, wie viel Urlaub Ihre Teilzeitbeschäftigten genau bekommen? Lesen Sie dazu hier weiter.
Gegen diese Kündigung legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein und gewann. Außerdem wollte er den Resturlaub aus dem Jahr 2007 erhalten. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin ihn während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub maximal 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt habe. Das wäre nämlich der Teilurlaub, der ihm nach dem Gesetz zugestanden hätte. Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass der Urlaubsanspruch durch die Freistellung unter Urlaubsanrechung auch für das Jahr 2007 bereits erfüllt worden sei. Da die Kündigung unwirksam war, wollte der Arbeitnehmer jedoch den Urlaub für das gesamte Jahr 2007.
Das Bundesarbeitsgericht hat ihm Recht gegeben. Die Erklärung des Arbeitgebers muss eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche erfüllen will. Zweifel gehen zu seinen Lasten!
Hier hat der Arbeitgeber nicht eindeutig erklärt, ob der volle Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder nur der Urlaubsanspruch für den Zeitraum der ersten 3 Monate erfüllt werden sollte. Darauf werden Sie sich künftig bei Freistellungserklärungen einzustellen haben!
Nutzen Sie die aktuelle Checkliste Jahresurlaub! Dann sind Sie auf der sicheren Seite!
