EuGH schränkt Rechtsprechung zur Übertragung von Resturlaub wieder ein

Bislang war die Abgeltung von Urlaub nur möglich, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte. Und bis vor einigen Monaten wurden Urlaubsansprüche nicht abgegolten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses krankheitsbedingt gar nicht mehr antreten konnte. Dem hatte der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Solche Ansprüche waren abzugelten. Dies hat der Europäische Gerichtshof jetzt wieder eingeschränkt.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte 30 Tage tariflichen Urlaub im Jahr und erlitt im Jahr 2002 einen Herzinfarkt. Ein wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub sollte nach dem geltenden Tarifvertrag binnen einer Übertragungsfrist von 15 Monaten verfallen. Im Jahr 2008 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sodann verlangte er für die Jahre 2006 bis 2008 die Abgeltung seines Resturlaubs. Die Angelegenheit landete zunächst vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Das war der Auffassung, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 nach dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei. Es legte jedoch dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Rechtsfolge mit dem Europarecht vereinbar sei.

Und jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die tarifvertragliche Regelung den Unionsrecht nicht entgegensteht. Damit wird die Übertragung von Resturlaub eingeschränkt.

Fazit: Prüfen Sie Ihre Tarifverträge, ob sich darin eine entsprechende Klausel befindet!

PS: Urlaubsabgeltungsansprüche können übrigens nicht vererbt werden!


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