Kein Sonderurlaub für Gewerkschaftsversammlung

Gehört Ihr Mitarbeiter dem Ortsvorstand einer Gewerkschaft an, kann er von Ihnen trotzdem keinen bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub verlangen, um an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teilzunehmen (BAG, 13.8.2010, 1 AZR 173/09).

Im Urteilsfall fanden die Vorstandssitzungen meist in monatlichen Abständen statt, jeweils dienstags von 13 Uhr bis 17 Uhr. Da der Mitarbeiter außerdem noch eine Stunde Fahrtzeit einplanen musste, hatte er unbezahlten Sonderurlaub ab 12 Uhr verlangt. Das musste der Arbeitgeber jedoch nicht gewähren. Der Mitarbeiter hätte vielmehr darauf hinwirken müssen, dass die Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Da der Mitarbeiter im Schichtdienst arbeitet, muss der Arbeitgeber allerdings versuchen, die Sitzungstermine bei der Schichteinteilung zu berücksichtigen.

Tipp: Lesen Sie hier, ob und wie viel Sonderurlaub Sie Ihrem Mitarbeiter bei familiären Anlässen, Behördengängen usw. gewähren müssen und wie Sie Ihre Pflichten rechtswirksam einschränken.


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