Kein Urlaub für mehrere Jahre

Sie haben den Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist der große Ausnahmefall und kann nur dann zum Tragen kommen, wenn

  • dringende betriebliche Gründe oder
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

dies rechtfertigen. Aber auch dann gibt es eine Frist: Der Urlaub ist in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu nehmen.

In einem neuen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wollte ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer für mehrere Jahre Urlaub erhalten (BAG, 9.8.2011, 9 AZR 425/10).

Von Januar 2005 bis Juni 2008 war er arbeitsunfähig erkrankt und nahm dann die Arbeit wieder auf. Im Jahr 2008 erhielt er 30 Tage Urlaub und wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass ihm auch ein Anspruch auf 90 Tage Urlaub für die Jahre 2005 bis 2007 zusteht.

Nicht aber mit dem Bundesarbeitsgericht! Der Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unter. Ein Übertragungsgrund lag weiter nicht vor. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig gesund, kann er seinen Urlaub nehmen. Dann erlischt auch der aus den früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings nicht zu der Frage entschieden, ob Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können. Denn der Arbeitnehmer hatte hier schlicht und ergreifend die 90 Tage aus den Jahren 2005 und 2007 im Jahr 2008 nicht genommen.

Fazit: Will ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer Urlaub aus vergangenen Jahren erhalten oder übertragen, muss er dies zumindest bei Ihnen beantragen – und zwar in dem Jahr, in dem er wieder gesund wird!

Mehr zum Thema Urlaub lesen Sie hier.


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