Keine Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis
Das passiert neuerdings immer wieder: Nachdem Europäischer Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht entschieden haben, dass Urlaub bei langer Krankheit nicht mehr verfällt, bitten betroffene Mitarbeiter ihren Arbeitgeber, den Resturlaub finanziell abzugelten.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter war wegen eines Unfalls fast das ganze letzte Jahr bis Anfang Februar 2011 krank. Da er noch den vollen Jahresurlaub aus 2010 hat, bittet er Sie, diesen finanziell abzugelten.
Rein rechtlich gesehen dürfen Sie das nicht. Denn gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG dürfen Sie nur den Urlaub finanziell abgelten, den der Mitarbeiter wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte. Keine Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis, lautet die Devise. Durch Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis wird der Urlaubsanspruch nicht wirksam erfüllt. Der Mitarbeiter könnte den Urlaub noch einmal verlangen.
In der Praxis gibt es die Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis aber dennoch. Wenn Ihr Mitarbeiter mit diesem Wunsch an Sie herantritt, dürfte das relativ risikolos sein. Wo kein Kläger, da kein Richter. Sie als Arbeitgeber sollten eine solche Initiative aber keinesfalls ergreifen.
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