Sonderurlaub auch, wenn der Mitarbeiter in eigener Sache vor Gericht muss
Wird Ihr Mitarbeiter als Zeuge vor Gericht vorgeladen, hat er in der Regel Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit – landläufig Sonderurlaub genannt. Das folgt aus § 616 BGB. Allerdings ist umstritten, ob das Recht auf Sonderurlaub auch besteht, wenn es um eine Verhandlung in eigener Sache des Mitarbeiters geht.
Diese Frage stellte sich aktuell im Fall einer Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitgeber verklagt hatte und deshalb mehrmals vor Gericht vorgeladen war. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte ihr Recht auf Sonderurlaub (LAG Hamm, 2.12.2009, 5 Sa 710/09).
Im Ergebnis müssen Sie Ihren Mitarbeitern also bezahlten Sonderurlaub gewähren, um gegen Sie zu prozessieren. Voraussetzung: Das persönliche Erscheinen des Mitarbeiters wurde angeordnet.
Tipp: Lesen Sie hier, ob und wie viel Sonderurlaub Ihrem Mitarbeiter in anderen Fällen zusteht und wie Sie das Recht auf Sonderurlaub einschränken können.
