Urlaub aus 2010 jetzt noch erteilen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass Urlaubsansprüche auch bei gesunden Mitarbeitern nicht mit dem 31.3. des Folgejahres verfallen (Urteil vom 31.3.2010, 12 Sa 1512/09). Vielmehr verjähre der Urlaubsanspruch nach 3 Jahren (Urteil vom 18.8.2010, 12 Sa 650/10).
Ihre Mitarbeiter könnten demnach Urlaubsansprüche von 3 Jahren sammeln und dann verlangen. Dies dürfte nicht in Ihrem Interesse liegen. Sorgen Sie also aktiv dafür, dass Ihre Mitarbeiter ihren Urlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr nehmen.
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie die Urlaubsansprüche von Teilzeitkräften richtig berechnen.
