Urlaubsabgeltung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub?
Mitarbeiter, die in diesen Tagen (in der 2. Jahreshälfte) aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, können Urlaubsabgeltung für das ganze Jahr verlangen (soweit noch kein Urlaub genommen wurde). Gilt das aber auch, wenn Sie etwa 30 Tage Urlaub/Jahr gewähren statt des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen?
Diese Frage liegt nahe, da der Europäische Gerichtshof zuletzt entschieden hat, dass nur der gesetzliche Mindesturlaub nicht verfällt.
Die Antwort sieht leider so aus: Der Urlaub, den Sie zusätzlich gewähren, teilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs, sofern Sie nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben.
Wenn also im Arbeitsvertrag steht, dass Sie Urlaubsabgeltung beim Ausscheiden eines Mitarbeiters nur für den gesetzlichen Mindesturlaub zahlen, ist das in Ordnung. Enthält der Arbeitsvertrag jedoch keine derartige Regelung, müssen Sie Urlaubsabgeltung für den vertraglich zugesagten Urlaub zahlen.
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