Urlaubsabgeltung unterliegt Ausschlussfristen

Grundsätzlich dürfen Sie Urlaub nicht auszahlen. Der Urlaub steht Ihren Arbeitnehmern zu, Letztendlich sollen sie sich erholen und neue Kraft tanken. Einzige Ausnahme: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, haben Sie ihn abzugelten. So ist es in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt.

Eine Arbeitnehmerin war seit 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Februar 2009 verlangte sie, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub abzugelten. Auf das Arbeitsverhältnis fanden jedoch Tarifverträge Anwendung. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Nach dem Bundesarbeitsgericht sind die Urlaubsabgeltungsansprüche wegen Versäumung dieser Ausschlussfrist erloschen. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht auch bei einer Arbeitsunfähigkeit, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Die Arbeitnehmerin hätte also ihre Ansprüche binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anmelden müssen (BAG, 9.8.2011, 9 AZR 352/10).

Fazit: Stets lohnt sich ein Blick in Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen. Sind dort Ausschlussfristen geregelt, können Sie die Urlaubsabgeltung und damit viel Geld sparen.

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