Urlaubsabgeltungsansprüche können nicht vererbt werden
Gelegentlich kommt das vor, was sich niemand wünscht: Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer verstirbt. Und dann geht der Streit ums Geld nach dem Tod erst richtig los. So musste es auch ein Arbeitgeber in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erfahren. Die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers und ihr Sohn wollten die Urlaubsabgeltungsansprüche des verstorbenen Ehemanns vom Arbeitgeber erhalten.
Denn: Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen und endet das Arbeitsverhältnis, so sind grundsätzlich die Urlaubstage in Geld auszubezahlen. Was aber geschieht, wenn der Arbeitnehmer verstirbt?
Das Landesarbeitsgericht hat den Erben einen Anspruch von 3.230,50 € brutto zuerkannt, das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht. Vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht war der Arbeitgeber letztlich erfolgreich. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann gerade nicht in Urlaubsabgeltungsansprüche um (BAG, 20.9.2011, 9 AZR 416/10).
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