Verspätet wegen Schnee, Glatteis, Stau
In der kalten Jahreszeit kommt es häufiger vor, dass Mitarbeiter zu spät zur Arbeit kommen. Die dadurch ausgefallene Arbeitszeit müssen Sie dem Mitarbeiter in der Regel nicht bezahlen. Denn der Mitarbeiter trägt das Wegerisiko auch bei schlechten Straßenverhältnissen oder wenn der öffentliche Nahverkehr zusammengebrochen ist.
Nur wenn der Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, müssen Sie die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen. Denn der Unfall gilt als persönliche Arbeitsverhinderung. Hier sind Sie gemäß § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, sofern es keine entgegenstehende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt.
Tipp 1: Bieten Sie Ihrem Mitarbeiter an, die wegen Schnees oder Glatteises versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Dann muss er zumindest keine Lohneinbußen hinnehmen.
Tipp 2: Lesen Sie hier, wie es mit der Entgeltfortzahlung aussieht, wenn Ihr Mitarbeiter wegen eines Arztbesuchs, eines Gerichtstermins oder auch wegen eines Todesfalls in der Familie der Arbeit fern bleibt.
