Wechselschichtzulage auch im Urlaub

Während des Urlaubs steht Ihrem Mitarbeiter die Vergütung zu, die er bei Weiterarbeit ohne Urlaub voraussichtlich erzielt hätte. Deshalb müssen Sie – trotz anders lautender Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte – Wechselschichtzulagen auch währende des Urlaubs zahlen (BAG, 24.3.2010, 10 AZR 58/09).

Der Fall: Ein Krankenpfleger erhielt laut Tarifvertrag eine Wechselschichtzulage von 105 € monatlich. Voraussetzung: Er wurde nach längstens einem Monat erneut zu mindestens 2 Nachtschichten herangezogen. Als die Monatsfrist wegen Urlaubs überschritten wurde, zahlte der Arbeitgeber für den Urlaubsmonat keine Wechselschichtzulage.

Das war jedoch nicht rechtens. Denn für den Anspruch auf Wechselschichtzulage ist entscheidend, ob der Mitarbeiter die geforderten Schichten ohne den Urlaub geleistet hätte. Das gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.  

Beachten Sie: Das Urteil ist auf die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall übertragbar. Auch hier müssen Sie Wechselschichtzulagen mit berücksichtigen. Welche Besonderheiten bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung noch zu beachten sind, lesen Sie hier.


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