AGB-Kontrolle, wenn der Vertrag nur einmal verwendet wird

Wenn Sie mit einem (neuen) Mitarbeiter einen von Ihnen vorformulierten Vertrag schließen, unterliegt dieser der AGB-Kontrolle durch die Gerichte. Klauseln, nach denen der Mitarbeiter unangemessen benachteiligt wird, sind dann unwirksam. Widersprüchliche Formulierungen gehen zu Ihren Lasten.

Ganz wichtig dabei: Verträge und Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern können auch dann nach AGB-Recht geprüft werden, wenn Sie die konkrete Klausel nur einmal verwenden. Denn Arbeitnehmer gelten als Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Und auf Verbraucherverträge ist AGB-Recht auch bei einmaliger Nutzung anwendbar (LAG Düsseldorf, 10.5.2010, 16 Sa 235/10).

Tipp 1: Sie können die AGB-Kontrolle durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Mitarbeiter vermeiden. Dabei muss Ihr Mitarbeiter aber nachweisbar Gelegenheit haben, auf die Formulierung Einfluss zu nehmen. Es muss also eine Verhandlung (mit Verhandlungsspielraum) über die konkrete Klausel stattgefunden haben. Um eine individuelle Vereinbarung nachweisen zu können, sollten Sie den Verlauf der Verhandlungen protokolieren und zu den Vertragsunterlagen nehmen. Ein handschriftlicher Zusatz im Arbeitsvertrag genügt nicht.

Tipp 2: Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Arbeitsverträge so gestalten, dass sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen und trotzdem einer AGB-Kontrolle standhalten.
 


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