Arbeitsverträge immer schriftlich – auch bei kurzer Beschäftigungsdauer

Wenn Sie Aushilfen für die aktuelle Urlaubssaison einsetzen, sollten Sie daran denken: Den Arbeitsvertrag schließen Sie am besten schriftlich. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht lange dauern wird. Ohne Arbeitsvertrag müssen Sie möglicherweise mehr Lohn zahlen als vereinbart (LAG Köln, 18.1.2010, 5 SaGa 23/09).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war nur ca. 6 Wochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht. Vorab hatte der Mitarbeiter 1.400 € netto als Vorschuss erhalten. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses entstand ein Streit über die restliche Vergütung. Der Mitarbeiter verlangte im Weg der einstweiligen Verfügung seinen Restlohn von 872,75 €. Berechnungsgrundlage sei ein Stundenlohn von 10 € netto. Nach Auffassung des Arbeitgebers waren aber nur 10 € brutto vereinbart, so dass dem Mitarbeiter überhaupt keine restliche Vergütung mehr zustand.

Die Entscheidung: Der Arbeitgeber muss die geforderten 872,75 € zahlen. Denn der Streit darüber, ob 10 € brutto oder netto vereinbart waren, konnte nur entstehen, weil der Arbeitgeber dem Mitarbeiter keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und auch keinen anderen schriftlichen Nachweis über die Vertragsbedingungen ausgehändigt hatte. Damit hatte der Arbeitgeber gegen § 2 NachwG verstoßen. Die unklare Beweislage ging daher zulasten des Arbeitgebers.

Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es zwar „nur“ um eine einstweilige Verfügung wegen Bedürftigkeit des Mitarbeiters. Im Hauptsacheverfahren wird noch genauer geprüft, ob eine Netto- oder Bruttolohnvereinbarung getroffen worden war. Aber selbst wenn das Ergebnis den Arbeitgeber bestätigt, ist fraglich, ob er sein Geld zurückbekommt.

Tipp: Lesen Sie hier, worauf Sie bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unbedingt achten sollten.

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