Das Aus für die Tarifeinheit und wie Sie jetzt richtig reagieren
Ab sofort müssen Sie damit rechnen, dass Sie für verschiedene Mitarbeiter Ihres Unternehmens unterschiedliche Tarifverträge anwenden müssen. Der bisher gültige Grundsatz der Tarifeinheit wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgegeben (BAG, 23.6.2010, 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10).
Die Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge kommt in Betracht, wenn Sie als Mitglied im Arbeitgeberverband tarifgebunden sind und der Arbeitgeberverband mit verschiedenen Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge geschlossen hat. In einem solchen Fall galt bislang der Grundsatz der Tarifeinheit. Das heißt, bei mehreren Tarifverträgen für Arbeitsverhältnisse derselben Art war stets der speziellere anzuwenden.
Ab sofort gilt diese Tarifeinheit nicht mehr. Sie müssen also jeweils den Tarifvertrag der Gewerkschaft anwenden, der der einzelne Mitarbeiter angehört.
Tipp: Um dennoch möglichst frühzeitig Klarheit zu bekommen, welcher Tarifvertrag anwendbar ist, nehmen Sie etwa folgende Formulierung in Ihre Arbeitsverträge auf: „Auf das Arbeitsverhältnis ist der einschlägige Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar, solange der Arbeitgeber der Tarifbindung unterliegt. Um eine richtige Zuordnung zu gewährleisten, wird der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. ab Beginn der Mitgliedschaft informieren, welcher Gewerkschaft er angehört. Solange eine solche Information nicht vorliegt, wird der Tarifvertrag … angewandt.“
Warum Sie im Einstellungsverfahren nicht fragen dürfen, ob und welcher Gewerkschaft Ihr Mitarbeiter angehört, lesen Sie hier.
