Der eigene Mitarbeiter bei der Konkurrenz
Normalerweise ist Ihren Mitarbeitern jedwede Konkurrenztätigkeit untersagt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Eine besondere vertragliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich. Ein für Sie maßgeblicher Tarifvertrag kann aber dazu führen, dass Sie die Konkurrenztätigkeit dennoch zulassen müssen (BAG, 24.3.2010, 10 AZR 66/09).
Der Fall: Eine bei der Post beschäftigte Briefsortiererin bat um die Genehmigung, bei einem Konkurrenzunternehmen als Zeitungszustellerin zu arbeiten. Weil ihr das verweigert wurde, klagte die Mitarbeiterin, und zwar mit Erfolg. Denn laut Tarifvertrag ist ihr nur eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit verboten. Sie darf daher nicht in der Briefzustellung oder -sortierung tätig werden. Denn hier konkurrieren die beiden Unternehmen miteinander. Die Arbeit als Zeitungszustellerin hingegen ist nur eine mittelbare Konkurrenztätigkeit und damit erlaubt.
Tipp: Lesen Sie hier, wann ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag dennoch sinnvoll ist und wie Sie es rechtssicher formulieren.
