Familienangehörige als Mitarbeiter
Haben Sie auch Familienangehörige vom Gesellschafter, Geschäftsführer oder von leitenden Angestellten im Betrieb? Dann sollten Sie einige Vorsichtsregeln beachten, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Denn gerade die Sozialversicherungsträger vermuten in diesem Fall häufig Scheinarbeitsverträge. Und das gilt erst recht, wenn die Minijob-Grenze nur knapp überschritten wird. Denn dann geht es häufig nur um die Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes für wenig Geld.
Mit diesen 10 Vorsichtsregeln sind Sie auf der sicheren Seite:
- Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
- Vereinbaren Sie ein Entgelt, das auch ein anderer Arbeitnehmer erhalten würde.
- Der Angehörige sollte über ein eigenes Konto verfügen.
- Vermeiden Sie, dass der Familienangehörige bei der betrieblichen Altersversorgung bevorzugt wird.
- Der Familienangehörige muss gegenüber anderen Arbeitnehmern weisungsgebunden sein.
- Tatsächlich sollte der Mitarbeiter natürlich auch arbeiten.
- Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer auf einer tatsächlich existierenden Stelle eingesetzt wird.
- Stellen Sie sicher, dass Sie im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fehlzeiten einen Ersatz benötigen.
- Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge und bei Minijobbern die Pauschalbeiträge regelmäßig ab.
- Sorgen Sie dafür, dass auch der Angehörige ordnungsgemäße Gehaltsabrechnungen erhält.
Rechtssichere Arbeitsverträge finden Sie hier.
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