Formulararbeitsverträge mit durchschnittlicher Monatsarbeitszeit unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich immer wieder mit Klauseln in Arbeitsverträgen. Jetzt hat es eine Klausel zur Arbeitszeit für unwirksam erklärt.
Ein Sicherheitsunternehmen an einem Flughafen beschäftigte einen Arbeitnehmer. Er war nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten. Ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag sah eine Mindestarbeitszeit für Vollzeitkräfte von 160 Stunden pro Monat vor.
Und in der Praxis war die Arbeitszeit häufig noch anders: Tatsächlich arbeitete er 188 Stunden. Und genau dieses wollte er nun auch gerichtlich feststellen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer künftig lediglich mindestens 160 Stunden im Monat zu beschäftigen hat (BAG, 21.6.2011, 9 AZR 236/10).
Es urteilte, dass die arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit nicht klar und verständlich und damit unwirksam sei. Sie benachteiligte den Arbeitnehmer. Dieser konnte nämlich nicht wissen, innerhalb welchen Zeitraumes die Arbeitgeberin ihn mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat zu beschäftigen hat. Deshalb galt die tarifliche Regelung.
Fazit: Arbeitsverträge sollten in Bezug auf die Arbeitszeit entsprechend dem Urteil angepasst werden. Stets sollten Sie einen Blick in anzuwendende Tarifverträge werfen.
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