Fußballtrainer – Vertragsklauseln unwirksam
Wollten Sie schon einmal wissen, was ein Fußballtrainer als Cheftrainer der 2. Fußball-Bundesliga verdient? Im Vertrag hatte der SC Paderborn mit seinem Trainer vereinbart, dass eine monatliche Grundvergütung zwischen 12.000 € und 15.000 € gezahlt wird. Daneben erhielt er ein Fahrzeug und eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird. Darüber hinaus war noch eine Prämie für den Aufstieg in die erste Fußball-Bundesliga vorgesehen.
Dann wurde der Fußballtrainer allerdings aufgrund Differenzen freigestellt. So etwas soll es ja im Fußball häufiger geben. Ab dem Zeitpunkt der Freistellung erhielt er keine Punktprämien mehr, sondern nur noch die Grundvergütung. Weiterhin hatten die Parteien eine Verfallklausel vereinbart, nach der Ansprüche innerhalb von 4 Monaten geltend gemacht werden müssen.
Nun forderte der Fußballtrainer mit einer Klage die Punkteprämien, die zeitanteiligen Prämien und Schadensersatz für die Entziehung des Dienstwagens. Insgesamt ging es um ein Gehalt von ca. 140.000 €.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dem Fußballtrainer größtenteils Recht gegeben (11.10.2011, 14 Sa 543/11). Die Vereinbarung der Punkteprämien im Fall der Freistellung war unwirksam. Der Arbeitnehmer soll gerade den vereinbarten Lohn erhalten, ohne dass er zur Nachleistung der ausgefallenen Arbeit bei einer Freistellung verpflichtet ist.
Und auch die Verfallklausel hat das Landesarbeitsgericht gekippt. Sie umfasste die „beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag“. Damit war sie unwirksam, da sie auch Ansprüche aus einer Haftung wegen einer Vorsatztat ausschloss.
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