Ihre Zahlungspflichten, wenn ein Mitarbeiter stirbt

Dass ein Mitarbeiter stirbt, gehört nicht zum betrieblichen Alltag. Um sich selbst und den Hinterbliebenen unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Sie aber gerade in Bezug auf die Lohnzahlungen im Todesfall jeden Fehler vermeiden.

Die arbeitsrechtliche Seite

Mit dem Tod des Mitarbeiters endet das Arbeitsverhältnis. Eventuell noch offene Ansprüche auf Lohnzahlung gehen im Todesfall auf die Erben über. Nicht vererblich sind jedoch Urlaubsansprüche sowie Abfindungen, wenn der Mitarbeiter nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor dem vereinbarten Beschäftigungsende stirbt. Folglich brauchen Sie weder die Abfindung noch Urlaubsabgeltung für im laufenden Jahr nicht genommenen Urlaub an die Erben auszuzahlen.

Gesetzlich sind Sie nicht verpflichtet, eine Lohnfortzahlung an den Ehepartner zu leisten. Einige Tarifverträge sehen das aber für begrenzte Zeit vor.

So sieht es bei Lohnsteuer und Sozialversicherung aus

Lohnzahlungen, die Sie nach dem Tod des Mitarbeiters an die Hinterbliebenen leisten, müssen bei diesen versteuert werden. Der Erbe muss Ihnen daher entweder eine Lohnsteuerkarte vorlegen oder Sie rechnen nach Steuerklasse VI ab. Dabei gibt es eine Vereinfachungsmöglichkeit: Laufenden Arbeitslohn, den Sie im oder für den Sterbemonat zahlen, dürfen Sie noch nach der Steuerkarte des Mitarbeiters abrechnen (R 19.9 LStR). Die Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie aber in jedem Fall für den Erben ausstellen.

In der Sozialversicherung ist nur das bis zum Todestag erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Sämtliche Zahlungen, die darüber hinausgehen, sind beitragsfrei.

Beachten Sie: Die meisten Arbeitnehmer scheiden aus dem Erwerbsleben aus, weil sie das Rentenalter erreicht haben. Dabei endet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters. Sie als Arbeitgeber sollten daher eine Altersgrenze in Ihren Arbeitsverträgen vereinbaren. Wie Sie diese Altersgrenze rechtssicher gestalten, lesen Sie hier.


Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

mehrweitere Themen

Ihre Online-Rechner

Für Sie zur Arbeitserleichterung:

  1. Mutterschutz-Rechner
  2. Kündigungsfristen-Rechner
  3. Brutto-Netto-Rechner
  4. Arbeitszeugnis-Generator

 


Wie nutzen Sie HRexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, HRexperten24.de zu nutzen