Mindestlohn gilt nicht für alle Reinigungskräfte

Seit 10.3.2010 gibt es einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn für Reinigungskräfte. Daher stellt sich die Frage, ob alle Unternehmen – also auch Handels- oder Produktionsunternehmen – ihren Reinigungskräften den Mindestlohn bezahlen müssen.

Die Antwort lautet nein. Denn der Mindestlohn ist im Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geregelt. Folglich bezieht sich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch nur auf Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringen (§ 6 Abs. 3 AEntG). Betriebe, die überwiegend andere Leistungen erbringen, sind bei der Bezahlung ihrer Reinigungskräfte nicht an den Mindestlohn gebunden.

Einen vollständigen Muster-Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer finden Sie hier.

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