Scheinarbeitsvertrag gewährt keinen Krankenversicherungsschutz
Von Scheinarbeitsverträgen sollten Sie stets die Finger lassen. Von einem Scheinarbeitsvertrag wird dann gesprochen, wenn zum Schein ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, tatsächlich jedoch überhaupt keine Beschäftigung vorliegt.
So wollte es auch eine Frau mit Ihrem Vater machen. Der Vater stellte sie als Mitarbeiterin in seinem maroden Imbissbetrieb ein. Sie vereinbarten eine 40-Stunden-Woche und eine Vergütung von 405 € brutto monatlich. Mit der Vergütung von knapp über 400 € war die Mitarbeiterin krankenversichert – dachte sie jedenfalls. Als sie schwer erkrankte, wollte sie mit einer Klage von der Krankenversicherung die Anerkennung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erstreiten. Vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte sie jedoch keinen Erfolg (Urteil vom 19.5.2011, Az.: L 10 KR 52/07).
Das Arbeitsverhältnis war nach dem Landessozialgericht nur zu dem Zweck begründet worden, den Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Es war lediglich zum Schein begründet worden. Dafür sprach auch, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht und der Betrieb überhaupt keine Umsätze hatte.
Fazit: Vor einem Scheinarbeitsvertrag muss gewarnt werden. Er kostet insbesondere den Krankenversicherungsschutz. Dies wiederum kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in Regress nehmen kann. Die Höhe der Regressforderung ist in diesem Fall häufig sehr sehr hoch!
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